Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Kauf und Montage):
Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Kaufvertrag – ggf. mit Montageverpflichtung, § 434 Abs. 2 BGB – kommt nach Ihrer Bestellung durch den Zugang unseres Bestätigungsschreibens zustande.
Lieferfrist und Lieferverzug
- Wir liefern Ihnen die Ware bis zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum. Ist kein Datum genannt, gilt die angemessene Lieferfrist, mindestens jedoch acht Wochen.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind
- Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunde gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Die Rechte des Kunden nach den Regelungen zum Schadenersatz in diesem Vertrag und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt
Montage
- Übernehmen wir die Montage der Ware, bleibt es bei einem Kaufvertrag (§ 434 Abs. 2 BGB). In diesem Fall schulden wir den sach- und fachgerechten Aufbau der Ware.
- Sie sind in diesem Fall dazu verpflichtet, uns zu Ihren Praxisöffnungszeiten, mindestens jedoch von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, Zugang zu Ihren Praxisräumen zum Zwecke der Montage zu ermöglichen. Wir kündigen die Lieferung und Montage mit einer Frist von 7 Tagen an.
- Sofern ein Zugang zu Ihren Praxisräumen nicht möglich ist oder die Montage aus anderen, von
uns nicht zu vertretenden Umständen scheitert, tragen Sie die Kosten der vergeblichen Anreise
sowie die vergeblichen Kosten der eingesetzten Monteure im geplanten Einsatzumfang mit einem
Stundenverrechnungssatz von 100,00 € zzgl. USt pauschal je Monteur. Ihnen bleibt es vorbehalten,
uns einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen
zum Annahmeverzug.
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt,
die Art der Versendung auf Ihre Kosten (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen. - Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Kunde über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. - Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten)
zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 120,00 € zzgl. USt pro
Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware. - Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere
Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die
Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis
gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
Zahlungsbedingungen
- Der Kunde schuldet 50% des Gesamtkaufpreises mit Auftragsbestätigung und den Rest mit
Lieferung, sofern in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Zahlungsbedingungen bestätigt
werden. - Forderungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. - Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. - Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Kunden unberührt.
Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) gegen den Kunden
behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor. - Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf
die uns gehörenden Gegenständen erfolgen. - Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/
und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die
Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist. - Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu verkaufen
und/oder zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen.
Mängelansprüche des Kunden
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. - Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen,
die Gegenstand dieses Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die
Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt. - Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen
des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. - Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt analog § 377 HGB auch für Kunden, die keine
Kaufleute, aber Unternehmer sind, wenn das Geschäft für sie zu ihrem Unternehmen gehört. - Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt. - Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde
den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. - Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten
Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. - Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht
erkennbar. - Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem
unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. - Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der folgenden Regeln und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Sonstige Haftung
- (1) Soweit sich aus diesen Regelungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den gesetzlichen Vorschriften. - Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich
eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in
eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt. - Eine verschuldensunabhängige Haftung gem. Art. 74 CISG ist ausgeschlossen.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten
haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz. - Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht
des Kunden (insbesondere gemäß oder analog §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme. - Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB). - Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. der vorstehenden Regelung zur sonstigen Haftung, dort Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Schlussbestimmungen
- Der Gerichtsstand ist das an unserem Sitz zuständige Gericht.
- Es gilt deutsches Recht.
- Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen ab einem Streitwert von 2.500,00 € unter Ausschluss
des ordentlichen Rechtswegs vom Schiedsgericht des Forum Kleve e.V., Berliner Straße 30, 46446
Emmerich am Rhein nach dessen Schiedsverfahrensordnung (veröffentlicht unter www.forum-kleve-
ev.de) entschieden werden. - Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. - Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Die Parteien bestätigen,
dass dieser Vertrag alle Absprachen zwischen ihnen wiedergibt und es keine anderweitigen
Vereinbarungen, gleich ob mündlich oder schriftlich getroffen, gibt. Wir weisen mit Nachdruck
darauf hin, dass § 377 HGB für Sie entsprechend gilt, Sie die Ware also unverzüglich nach der
Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und,
wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen haben. Unterlassen Sie die Anzeige,
so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei
der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt